Einstellen & Übergänge

Employer of Record. In der Schweiz anstellen.

Sie möchten in der Schweiz Mitarbeitende beschäftigen. Wir zeigen Ihnen den passenden Weg und erledigen Verträge, Anmeldungen und Lohn.

Einrichtung CHF 4'900 · Danach ab CHF 350 je Mitarbeitende und Monat, mit eigener Gesellschaft.

Abendlicht an der Limmat in Zürich, Menschen spazieren am Ufer

Zwei Wege

Schnell starten mit Partner

Ein bewilligter Schweizer Verleihbetrieb stellt Ihre Mitarbeitenden für Sie an, der Start gelingt in wenigen Tagen. Wir nennen Ihnen bewilligte Partner und prüfen mit Ihnen Bewilligung und Vertrag.

Passt für einen Markttest mit einer oder wenigen Personen.

Eigene Gesellschaft

Sie gründen eine GmbH oder AG. Wir melden sie als Arbeitgeberin an, erstellen die Arbeitsverträge und übernehmen Payroll und HR-Administration.

Passt für eine dauerhafte Präsenz mit mehreren Personen.

clever hr ist selbst kein Employer of Record und verleiht kein Personal.

So läuft es ab

  1. ErstgesprächWir klären, welcher Weg zu Ihnen passt.
  2. VorbereitungVerträge, Bewilligungen und Anmeldungen, Schritt für Schritt.
  3. StartIhre Mitarbeitenden beginnen, der Lohn läuft korrekt.
  4. WechselSpäter wechseln Sie ohne Bruch zur eigenen Gesellschaft.

Was wir für Ihre Gesellschaft übernehmen

  • Anmeldung bei AHV-Ausgleichskasse, Unfallversicherung, Pensionskasse und Familienausgleichskasse
  • Anmeldung für die Quellensteuer Ihrer Mitarbeitenden
  • Arbeitsverträge nach Schweizer Recht, auf Wunsch auf Englisch
  • Einrichtung der Lohnbuchhaltung und erster Lohnlauf
  • Ihre Pflichten als Schweizer Arbeitgeberin, verständlich erklärt
  • Abstimmung mit Notariat und Treuhand für Gründung, Buchhaltung und Bewilligungen

Preis

Einrichtung CHF 4'900

Einrichtung einmalig CHF 4'900. Danach Payroll und HR-Betreuung ab CHF 350 je Mitarbeitende und Monat. Beide Beträge netto, ohne gesetzliche Arbeitgeberbeiträge und ohne die Gründung selbst. Das Fixpreis-Angebot erhalten Sie schriftlich vor dem Start.

Wir arbeiten auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Türkisch, Russisch auf Anfrage.

Erstgespräch buchen

Häufige Fragen

Was ist ein Employer of Record (EOR)?

Ein Employer of Record ist ein Unternehmen, das Mitarbeitende formell bei sich anstellt und sie einem anderen Unternehmen für die Arbeit überlässt. Der EOR zahlt den Lohn, rechnet Sozialversicherungen und Quellensteuer ab und meldet die Person bei den Behörden an. Die Arbeit selbst leistet die Person für Ihr Unternehmen, das ihr auch die Weisungen erteilt. Das Modell richtet sich an ausländische Firmen, die in der Schweiz Personal beschäftigen wollen, ohne eine eigene Gesellschaft zu gründen.

Was gilt für einen EOR in der Schweiz rechtlich?

In der Schweiz ist ein EOR Personalverleih. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stuft Payrolling und Employer of Record in seinen Weisungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) so ein: Ihr Unternehmen ist der Einsatzbetrieb, der EOR der Verleihbetrieb. Wer gewerbsmässig Personal verleiht, braucht eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamts und für grenzüberschreitende Einsätze zusätzlich eine Bewilligung des SECO (Art. 12 AVG); dazu kommen eine Kaution von mindestens CHF 50'000, schriftliche Verträge mit vorgeschriebenem Inhalt und in der Regel der Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih. Ohne Bewilligung sind Verleihvertrag und Arbeitsvertrag nichtig, und es drohen Bussen bis CHF 100'000 für den Verleiher und bis CHF 40'000 für den Einsatzbetrieb, der davon wusste (Art. 22 und 39 AVG).

Darf ein ausländischer EOR Mitarbeitende in der Schweiz anstellen?

Nein. Das Gesetz verbietet den Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ausdrücklich (Art. 12 Abs. 2 AVG), auch innerhalb eines Konzerns. Ein internationaler EOR-Anbieter braucht deshalb eine Schweizer Gesellschaft oder Zweigniederlassung mit Verleihbewilligung, die als Arbeitgeberin auftritt. Ob ein Anbieter bewilligt ist, sehen Sie im öffentlichen Verzeichnis des SECO; prüfen Sie das vor der Unterschrift.

Ist clever hr ein Employer of Record?

Nein. clever hr tritt nicht als Employer of Record oder Personalverleiher auf und verfügt über keine Verleihbewilligung nach Art. 12 AVG. Wir arbeiten für Unternehmen, die eine eigene Schweizer Gesellschaft haben oder gründen: Diese Gesellschaft ist die Arbeitgeberin, wir übernehmen die Arbeitgeber-Anmeldungen, die Arbeitsverträge nach Schweizer Recht und die laufende Lohnabrechnung. Entscheide über Anstellung, Lohn und Trennung bleiben bei Ihnen. Brauchen Sie für den Start dennoch einen EOR, nennen wir Ihnen auf Wunsch bewilligte Schweizer Verleihbetriebe; sobald Ihre Gesellschaft steht, richten wir die Payroll für die übernommenen Mitarbeitenden ein.

Worin unterscheiden sich Payroll-Outsourcing, Payrolling und EOR?

Beim Payroll-Outsourcing bleibt Ihr Unternehmen die Arbeitgeberin. Ein Dienstleister wie clever hr führt in Ihrem Auftrag die Lohnbuchhaltung, rechnet Sozialversicherungen und Quellensteuer ab und erledigt die Jahresendarbeiten; dafür ist keine Verleihbewilligung nötig, weil niemand überlassen wird. Beim Payrolling und beim EOR stellt der Dienstleister die Person bei sich an und überlässt sie Ihnen; das ist Personalverleih mit Bewilligungspflicht, Kaution und meist dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih. Entscheidend ist also, wer Arbeitgeberin ist; der Lohnlauf selbst sieht in beiden Modellen ähnlich aus.

Für wen eignet sich ein EOR, für wen die eigene Gesellschaft?

Ein EOR passt für einen befristeten Markttest mit einer oder wenigen Personen, wenn Sie in Tagen starten wollen und noch keine Gesellschaft gründen möchten. Wer eine echte Präsenz aufbaut, mehrere Personen beschäftigt oder Kundinnen und Kunden in der Schweiz unter eigener Marke betreut, fährt mit einer eigenen GmbH oder AG meist günstiger und behält die volle Kontrolle; ab etwa 10 bis 15 Mitarbeitenden ist das in der Regel der wirtschaftlichere Weg. Beide Wege lassen sich verbinden: zuerst EOR, später Übernahme der Mitarbeitenden in die eigene Gesellschaft. Ein Verleihvertrag darf diesen Übertritt nicht erschweren (Art. 22 Abs. 2 AVG); zulässig ist nur eine begrenzte Entschädigung, wenn der Einsatz kürzer als drei Monate war.

Was kostet ein EOR, und was kostet der Weg über die eigene Gesellschaft?

EOR-Anbieter verrechnen üblicherweise eine Gebühr je Mitarbeitende und Monat, als Pauschale oder als Prozentsatz des Lohns, zusätzlich zu Lohn und Arbeitgeberbeiträgen; dazu kommen oft Einrichtungsgebühren, ein Depot und Aufschläge beim Währungswechsel. Verlangen Sie eine Offerte mit allen Positionen; der Verleihvertrag muss die Kosten inklusive Sozialleistungen, Zulagen und Spesen ohnehin ausweisen (Art. 22 AVG). Bei der eigenen Gesellschaft zahlen Sie die Gründung über Notar und Handelsregister (Stammkapital CHF 20'000 bei der GmbH, CHF 100'000 bei der AG mit mindestens CHF 50'000 einbezahlt) sowie die laufenden Arbeitgeberbeiträge. Für die HR-Seite gilt unser Einrichtungspaket: ein fester Einrichtungspreis, danach ein Monatspreis je Mitarbeitende für Payroll und HR-Betreuung, beides als Nettobetrag und ohne die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge. Die Beträge stehen oben auf dieser Seite.

Was kostet eine Anstellung zusätzlich zum Bruttolohn?

Zum Bruttolohn kommen die Arbeitgeberbeiträge: AHV, IV und EO 5.3 Prozent, Arbeitslosenversicherung 1.1 Prozent auf Löhne bis CHF 148'200, Familienzulagen je nach Kanton 1 bis 2.75 Prozent und Berufsunfallversicherung je nach Branche 0.1 bis 2 Prozent. Dazu kommt die berufliche Vorsorge mit Altersgutschriften von 7 bis 18 Prozent des koordinierten Lohns, wovon die Arbeitgeberin mindestens die Hälfte trägt, und meist eine Krankentaggeldversicherung. Die genauen Kosten rechnen wir vor der Anstellung je Stelle aus.

Wie lange dauert es, bis wir in der Schweiz anstellen können?

Mit einem bewilligten EOR meist wenige Tage, weil der Anbieter bereits als Arbeitgeber registriert ist. Der Weg über die eigene Gesellschaft dauert länger: Die Gründung braucht in der Regel rund drei Wochen, die Anmeldungen bei Ausgleichskasse, Versicherern und Steueramt laufen parallel dazu, und neue quellensteuerpflichtige Mitarbeitende melden wir innert 8 Tagen nach Stellenantritt an. Vom Handelsregistereintrag bis zum ersten Lohnlauf dauert es mit unserem Einrichtungspaket meist vier bis acht Wochen, wenn die Unterlagen vollständig sind: Die Ausgleichskasse bestätigt den Anschluss in der Regel in ein bis zwei Wochen, Pensionskasse, Unfallversicherer und Familienausgleichskasse melden wir gleichzeitig an; am längsten dauern meist die Wahl der Pensionskasse und die Eröffnung des Bankkontos. Bewilligungen für Personen von ausserhalb der EU und EFTA dauern deutlich länger und hängen von den Kontingenten ab (2026: 4'500 B- und 4'000 L-Bewilligungen für Drittstaaten, dazu 2'100 B und 1'400 L für britische Staatsangehörige).

Brauchen unsere Mitarbeitenden eine Bewilligung?

Für Personen aus der EU und der EFTA gilt die Personenfreizügigkeit: Bis 90 Arbeitstage im Jahr genügt eine Online-Meldung, für längere Anstellungen wird die Bewilligung in der Regel ohne Weiteres erteilt. Personen aus anderen Staaten brauchen eine Bewilligung aus einem begrenzten Jahreskontingent (2026: 4'500 B- und 4'000 L-Bewilligungen, dazu ein eigenes Kontingent für britische Staatsangehörige mit 2'100 B und 1'400 L). Planen Sie früh; wir koordinieren mit spezialisierten Partnern.

Welche Pflichten haben wir als Schweizer Arbeitgeberin?

Sie schliessen Arbeitsverträge nach Obligationenrecht ab, zahlen die Arbeitgeberbeiträge (AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung, Familienzulagen), ziehen bei Mitarbeitenden ohne Niederlassungsbewilligung die Quellensteuer ab, gewähren mindestens vier Wochen Ferien (Art. 329a OR) und zahlen bei Krankheit oder Unfall den Lohn für eine beschränkte Zeit weiter (Art. 324a OR). Dazu kommen Arbeitszeitregeln, Arbeitssicherheit und der Kündigungsschutz. Bei einem EOR liegen diese Pflichten formell beim Verleiher; Sie tragen sie wirtschaftlich über die Verleihgebühr und bleiben für Weisungen und die Arbeitssicherheit am Einsatzort verantwortlich (Art. 10 VUV).

Was sollten wir prüfen, bevor wir einen EOR-Vertrag unterschreiben?

Fünf Punkte. Erstens die Bewilligung im SECO-Verzeichnis: kantonal, und zusätzlich eidgenössisch, wenn die Person aus dem Ausland zuzieht oder im Ausland eingesetzt wird. Zweitens den schriftlichen Verleihvertrag mit allen Pflichtangaben: Arbeitsort, Beginn, Dauer oder Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und die vollständigen Kosten inklusive Sozialleistungen (Art. 22 AVG). Drittens Lohn und Leistungen nach dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih, der Mindestlöhne, einen 13. Monatslohn und Krankentaggeld vorsieht. Viertens, dass Vertraulichkeit, Rechte an Arbeitsergebnissen und Konkurrenzverbote auch zu Ihren Gunsten gelten, denn der Arbeitsvertrag bindet die Person nur gegenüber dem EOR. Fünftens eine klare Regel für den späteren Wechsel in Ihre eigene Gesellschaft.

Quellen
  1. Arbeitsvermittlungsgesetz AVG, SR 823.11 (Fedlex)
  2. SECO, Weisungen und Erläuterungen zum AVG (PDF, Kapitel 3.1.2.6 Payrolling / Employer of Record)
  3. SECO, Verzeichnis der bewilligten Vermittlungs- und Verleihbetriebe
  4. Kanton Zürich, Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
  5. GAV Personalverleih 2024 bis 2027 (PDF)
  6. Obligationenrecht OR, SR 220 (Fedlex)
  7. Bundesrat, Kontingente 2026 (Medienmitteilung)
  8. Morgan Hartley Consulting (lawsupport.ch), Payroll Switzerland: Rates & Obligations 2026

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