Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von clever hr für Unternehmen: Payroll, HR-Administration, Recruiting als RPO, Outplacement und das clever hr Portal. Version 10. Oktober 2026.
Sie buchen als Privatperson? Dann gelten die AGB für Privatkunden. Aktuelle Fassung als PDF. Frühere Fassungen: 1. Oktober 2026 (PDF); 27. September 2026 (HTML), PDF; 26. September 2026 (HTML); 25. September 2026 (HTML), PDF; 24. September 2026 (HTML), PDF. Angebote, die auf eine frühere Fassung verweisen, bleiben an diese Fassung gebunden.
1. Geltungsbereich und Parteien
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Vertragsbeziehung zwischen der beeVisto GmbH, handelnd unter der Marke «clever hr», Münchhaldenstrasse 10, 8008 Zürich (CHE-265.196.369) («clever hr» oder «Anbieter») und ihren Kundinnen und Kunden («Kunde» oder «Auftraggeber»). Anbieter und Kunde werden einzeln als «Partei» und gemeinsam als «Parteien» bezeichnet.
1.2 Die AGB gelten für sämtliche Dienstleistungen, die der Kunde von clever hr bezieht, einschliesslich aller Folge- und Zusatzleistungen, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die AGB verwiesen wird. Massgebend ist die Fassung, die in den jeweiligen Einzelvertrag einbezogen wurde; eine spätere Fassung gilt für einen bestehenden Vertrag nur nach Ziff. 14.3.
1.3 Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit clever hr ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.4 clever hr weist den Kunden bei Vertragsschluss in geeigneter, hervorgehobener Weise auf die AGB und ihre wesentlichen Klauseln hin, insbesondere auf Vorauskasse und vollen Monatspreis (Ziff. 4.2 bis 4.5), Verzug ab dem ersten Tag mit Verzugszins, Verzugspauschale und Mahngebühren (Ziff. 4.6 und 4.9), Sistierung (Ziff. 4.10), Entschädigung bei vorzeitiger Beendigung (Ziff. 12.5), Haftung und Freistellung (Ziff. 9), Datenschutz (Ziff. 11) und Rechtskonformität (Ziff. 18). clever hr stellt sicher, dass der Kunde vor Vertragsannahme zumutbar Kenntnis nehmen kann.
2. Leistungen und Vertragsschluss
2.1 clever hr erbringt HR-Dienstleistungen für kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere: Lohnbuchhaltung und Sozialversicherungsadministration (Payroll), HR-Administration (Verträge, Zeugnisse, Ein- und Austritte, Mutationen), Recruiting als RPO und Inhouse-Recruiting im Auftrag, im System und im Namen des Kunden (Ziff. 17) sowie Outplacement und Bewerbungscoaching. Zum Recruiting gehören insbesondere Bewerbermanagement im System des Kunden, Active Sourcing, Direct Sourcing, Executive Search im Kundenauftrag, Peak-Recruiting sowie Interviews und Selektion als Unterstützung. Shortlist und Interviews entstehen im Namen und im System des Kunden. Den Entscheid über Einstellung und Arbeitsvertrag trifft allein der Kunde. Zudem richtet clever hr für Unternehmen das clever hr Portal ein und betreibt es (Ziff. 16). Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung oder Leistungsvereinbarung («Einzelvertrag»).
2.2 Die Dienstleistungen von clever hr sind, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, Aufträge im Sinne von Art. 394 ff. OR. clever hr handelt dabei als Hilfsperson und Beauftragte des Kunden. clever hr schuldet ein sorgfältiges, fachgerechtes Tätigwerden nach branchenüblichem Standard, jedoch keinen bestimmten Erfolg. Beim Recruiting nach Ziff. 17 wird kein Einstellungserfolg geschuldet. Eine Gebühr, die an eine Einstellung geknüpft ist, ist ausgeschlossen.
2.3 Payroll als reine Administration: clever hr erbringt im Bereich Payroll ausschliesslich administrative Dienstleistungen (insbesondere Erstellung von Lohnabrechnungen, Berechnungen, Meldungen und Abrechnungsunterlagen). clever hr ist nicht Arbeitgeberin der Mitarbeitenden des Kunden und übernimmt keine Auszahlung von Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen oder Quellensteuern; die diesbezügliche Verantwortung verbleibt beim Kunden (vgl. Ziff. 3.5).
2.4 Offerten von clever hr sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig. Ein Einzelvertrag kommt durch Unterzeichnung einer Vereinbarung, durch Annahme eines Vertragsangebots oder einer Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Leistungserbringung im Einverständnis beider Parteien zustande. Der Leistungsbeginn setzt die Zahlung der ersten Rechnung voraus (Ziff. 4.4), soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.
2.5 Bei Widersprüchen gehen für Fragen der Datenbearbeitung die Bestimmungen des Auftragsbearbeitungsvertrags («AVV») dem Einzelvertrag und diesen AGB vor. Im Übrigen geht der Einzelvertrag diesen AGB vor. Ziff. 18 (Rechtskonformität) geht allen anderen Bestimmungen vor, auch denjenigen des Einzelvertrags und des AVV. Weitere Beilagen gelten in der im Einzelvertrag festgelegten Rangfolge.
2.6 Privatkunden / Konsumenten: Für Verträge mit Privatpersonen über Leistungen für ihren persönlichen Bedarf (z. B. Bewerbungscoaching, Karriereberatung, Käufe im Privatshop) gelten die separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Privatkunden (www.clever-hr.ch/agb-privatkunden). Soweit diese AGB ausnahmsweise auf einen Vertrag mit einer Privatperson anwendbar sind, gehen die zwingenden Bestimmungen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor; haftungs- und gewährleistungsbeschränkende Klauseln finden nur Anwendung, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht.
3. Mitwirkungspflichten und Lohnverantwortung des Kunden
3.1 Der Kunde stellt clever hr rechtzeitig, vollständig und in der vereinbarten Form alle Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind (z. B. Lohndaten, Personalstammdaten, Arbeitsverträge, Zeiterfassung, Zugang zu Systemen).
3.2 Der Kunde benennt eine verantwortliche Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis sowie eine Stellvertretung. Der Kunde prüft die ihm übergebenen Arbeitsergebnisse (z. B. Lohnabrechnungen) vor deren produktiver Nutzung bzw. Auszahlung.
3.3 Der Kunde stellt sicher, dass er berechtigt ist, clever hr die personenbezogenen Daten seiner Mitarbeitenden und Bewerbenden zur Bearbeitung zu übergeben, und dass die hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen (Information, allfällige Einwilligungen) erfüllt sind.
3.4 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwand und Schäden, die kausal aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen, trägt der Kunde; eine Entschädigungspflicht entsteht nach vorgängiger Abmahnung durch clever hr.
3.5 Lohnverantwortung (Auftraggeber): Der Kunde ist und bleibt arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlich Arbeitgeber seiner Mitarbeitenden und damit alleiniger Lohnverantwortlicher. Ihm obliegen insbesondere die rechtzeitige Auszahlung der Löhne sowie die fristgerechte Abführung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, BVG, UVG u. a.) und Quellensteuern an die zuständigen Stellen. clever hr erstellt hierfür lediglich die administrativen Grundlagen (Abrechnungen, Berechnungen, Meldungen) und handelt nicht als Zahlstelle. Der Kunde stellt die für Löhne und Abgaben erforderlichen Mittel jederzeit selbst bereit. Für Verzugsfolgen, Bussen, Nachzahlungen oder Schäden, die aus nicht oder verspätet vom Kunden vorgenommenen Zahlungen entstehen, ist der Kunde allein verantwortlich.
3.6 Richtigkeit der Angaben: Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmässigkeit aller Angaben, Unterlagen und Weisungen verantwortlich, die er clever hr übergibt, insbesondere für Lohn-, Arbeitszeit-, Sozialversicherungs-, Quellensteuer-, Aufenthalts- und Personaldaten sowie für die Einordnung von Personen als Angestellte oder Selbständige. Er meldet Änderungen und erkannte Fehler unverzüglich und legt auf begründete Anfrage die Nachweise vor, die für eine rechtmässige Durchführung nötig sind. clever hr darf sich auf diese Angaben verlassen und prüft sie nur auf offensichtliche Fehler. Erkennt clever hr Unstimmigkeiten, weist sie den Kunden darauf hin; der Entscheid bleibt beim Kunden, vorbehalten Ziff. 18.
4. Vergütung, Vorauskasse und Zahlungsverzug
4.1 Preise: Es gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich netto. Mehrwertsteuer wird nur zusätzlich berechnet, sofern und ab dem Zeitpunkt, in dem die beeVisto GmbH im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und die Steuer gesetzlich geschuldet wird; massgeblich ist der dann gesetzlich anwendbare Satz. Spesen und Auslagen werden nur nach vorgängiger Vereinbarung und nach effektivem Aufwand zusätzlich verrechnet.
4.2 Vorauskasse: clever hr arbeitet ausschliesslich gegen Vorauskasse. Der Kunde leistet vor: clever hr muss eine Leistung erst erbringen, wenn die dafür in Rechnung gestellte Vergütung vollständig auf ihrem Konto gutgeschrieben ist. Beginnt clever hr im Einzelfall früher, ist dies weder eine Stundung noch ein Verzicht auf die Vorauskasse. Die wiederkehrende Vergütung («Monatspreis») wird für jeden Kalendermonat im Voraus in Rechnung gestellt (Ziff. 4.5). Auf Wunsch des Kunden oder nach Ziff. 4.11 stellt clever hr den Monatspreis für bis zu drei Monate im Voraus in Rechnung. Für Leistungen nach Aufwand gilt Ziff. 4.13.
4.3 Voller Monatspreis: Der Monatspreis gilt jeweils für einen ganzen Kalendermonat. Er ist für jeden Kalendermonat, in dem der Vertrag besteht, voll geschuldet, auch wenn die Leistung erst im Lauf des Monats beginnt oder endet; eine anteilige Berechnung nach Tagen findet nicht statt. Hängt der Monatspreis von der Zahl der Mitarbeitenden oder vom Leistungsumfang ab, stellt clever hr den bei der Rechnungsstellung bekannten Stand in Rechnung. Erhöht sich die Zahl oder der Umfang im Lauf eines Monats, gilt der höhere Preis für den ganzen Monat; die Differenz wird mit der nächsten Rechnung für einen Leistungszeitraum nachbelastet. Verringern sie sich, gilt der tiefere Preis ab dem folgenden Kalendermonat. Für eine vorzeitige Beendigung gilt Ziff. 12.5.
4.4 Erste Rechnung und Leistungsbeginn: Nach Vertragsschluss stellt clever hr die erste Rechnung aus. Sie umfasst die einmaligen Beträge, insbesondere die Einrichtungspauschale nach Ziff. 4.8, und den vollen Monatspreis für den Kalendermonat des vereinbarten Leistungsbeginns; liegt der Leistungsbeginn nach dem 20. eines Monats, umfasst sie zusätzlich den Monatspreis des Folgemonats. clever hr beginnt mit der Einrichtung und den laufenden Leistungen, sobald die erste Rechnung vollständig bezahlt ist. Zahlt der Kunde später, verschiebt sich der Leistungsbeginn entsprechend. Fällt der tatsächliche Leistungsbeginn dadurch in einen späteren Kalendermonat, ist der Monatspreis ab diesem Monat geschuldet; bereits bezahlte Monatspreise werden angerechnet. Verzugsfolgen nach Ziff. 4.6 und 4.9 bleiben vorbehalten.
4.5 Rechnungsstellung und Verfalltag: clever hr stellt Rechnungen für einen Leistungszeitraum aus. Laufende Leistungen stellt clever hr im Voraus in Rechnung; die Rechnung für den Folgemonat stellt sie in der Regel am 20. des Vormonats. Beginnt die Leistung im laufenden Monat, stellt clever hr den vollen Monatspreis für diesen Monat sofort in Rechnung (Ziff. 4.3 und 4.4). Alle Rechnungen sind innert zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Jede Rechnung nennt das daraus bestimmte Kalenderdatum «zahlbar bis». Dieses Datum ist ein verabredeter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. Fällt der Verfalltag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen im Kanton Zürich staatlich anerkannten Feiertag, gilt der nächste Werktag. clever hr stellt Rechnungen am Rechnungsdatum per E-Mail zu (Ziff. 14.6). Rechtzeitig bezahlt ist, was spätestens am Verfalltag dem Konto von clever hr gutgeschrieben ist. Begründete Einwendungen gegen eine Rechnung erhebt der Kunde bis zum Verfalltag in Textform (einschliesslich E-Mail); sie berechtigen ihn nur, den bestrittenen Teil zurückzubehalten. Erhebt der Kunde bis dahin keine Einwendung, gilt die Rechnung als genehmigt; vorbehalten bleiben Fehler, die der Kunde nicht erkennen konnte.
4.6 Verzug ab dem ersten Tag: Ist eine Rechnung am Verfalltag nicht vollständig bezahlt, ist der Kunde ab dem folgenden Tag ohne Mahnung in Verzug. Ab diesem Tag schuldet er auf dem offenen Betrag einen Verzugszins von 10 % pro Jahr sowie die Verzugspauschale und die Mahngebühren nach Ziff. 4.9. Der Zins wird nach Kalendertagen berechnet; auf Zinsen werden keine Verzugszinsen berechnet. Weitergehender Schaden bleibt vorbehalten.
4.7 Verrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung: Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen. Wegen behaupteter Mängel darf er Zahlungen nur im Umfang eines nach Ziff. 7 beanstandeten und nach Ziff. 4.5 rechtzeitig bestrittenen Betrags zurückbehalten. Forderungen gegen clever hr darf der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung von clever hr abtreten. clever hr darf ihre Forderungen zur Finanzierung oder Einziehung abtreten; dabei gibt sie nur die dafür nötigen Rechnungsangaben bekannt, keine Personendaten von Mitarbeitenden des Kunden.
4.8 Einrichtungspauschale: Bei einem erstmaligen Auftrag eines Firmenkunden berechnen wir einmalig die im Angebot genannte Einrichtungspauschale. Sie gilt unabhängig davon, welche Leistungen vereinbart werden und ob ein Abonnement abgeschlossen wird. Darin sind vier Stunden für die Einrichtung enthalten. Jede weitere Stunde wird nach dem tatsächlichen Aufwand pauschal zum im Angebot genannten Stundensatz berechnet und nach Ziff. 4.13 im Voraus in Rechnung gestellt. Massgebend ist jeweils die Dauer der Arbeiten, nicht die Zahl der von uns eingesetzten Personen. Wir informieren den Kunden über den zusätzlichen Aufwand und holen vor diesen weiteren Arbeiten seine Freigabe ein. Die Pauschale ist mit der ersten Rechnung nach Ziff. 4.4 im Voraus zu bezahlen; für Folgeaufträge desselben Firmenkunden fällt sie nicht erneut an. Mit Beginn der Einrichtungsarbeiten ist die Pauschale verdient; sie wird auch bei vorzeitiger Beendigung nicht zurückerstattet, ausser clever hr hat dem Kunden begründeten Anlass zur Beendigung gegeben. Endet der Vertrag, bevor clever hr mit der Einrichtung begonnen hat, erstattet clever hr die bezahlte Pauschale zurück. Für Mandate nach Ziff. 17 (Recruiting als RPO / Inhouse-Recruiting) fällt diese Einrichtungspauschale nicht an. Die Einrichtung solcher Mandate wird nach Stunden abgerechnet (Ziff. 4.13).
4.9 Verzugspauschale und Mahngebühren: Mit Eintritt des Verzugs schuldet der Kunde je Rechnung eine Verzugspauschale von CHF 40 für Zahlungskontrolle und Zahlungserinnerung. Für jede Mahnung schuldet er zusätzlich eine Mahngebühr von CHF 40. clever hr mahnt frühestens zehn Tage nach dem Verfalltag und danach im Abstand von mindestens zehn Tagen, je Rechnung höchstens zweimal; Verzugspauschale und Mahngebühren betragen damit höchstens CHF 120 je Rechnung. Fasst eine Mahnung mehrere Rechnungen zusammen, fällt die Mahngebühr nur einmal an. Verzugspauschale und Mahngebühren sind Konventionalstrafen für die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist; sie sind neben der Zahlung geschuldet, auch wenn clever hr kein Schaden entsteht, und bleiben geschuldet, wenn clever hr eine verspätete Zahlung annimmt (Ziff. 4.12). Einen höheren Schaden kann clever hr nachweisen; Pauschale und Gebühren werden darauf angerechnet.
4.10 Sistierung bei Zahlungsverzug: Ist der Kunde in Verzug, kann clever hr nach einer Ankündigung in Textform mit einer Frist von fünf Arbeitstagen alle oder einzelne Leistungen einstellen, bis sämtliche fälligen Beträge samt Zins, Pauschale und Gebühren bezahlt sind. Die Ankündigung kann mit einer Zahlungserinnerung oder Mahnung verbunden werden. Beim clever hr Portal kann clever hr den Zugang nach Ablauf der Frist auf Lesezugriff beschränken; der Datenexport nach Ziff. 16.10 bleibt möglich. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer der Sistierung. Die Sistierung lässt die Vergütungspflicht unberührt; nach vollständiger Zahlung nimmt clever hr die Leistungen wieder auf und holt aufgeschobene Arbeiten im Rahmen des Möglichen nach. Für Folgen einer berechtigten Sistierung, insbesondere verspätete Lohnabrechnungen, Meldungen oder Fristversäumnisse gegenüber Behörden und Sozialversicherungen, haftet clever hr nicht; die Lohnverantwortung nach Ziff. 3.5 bleibt beim Kunden. Neue oder zusätzliche Leistungen beginnt clever hr ohne Zahlung nicht (Ziff. 4.2).
4.11 Beendigung und Sicherheiten bei Zahlungsverzug: Ist der Kunde mit einem Betrag mehr als 20 Tage in Verzug oder innert zwölf Monaten zum dritten Mal in Verzug, kann clever hr den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden. Weil der Kunde den Anlass setzt, erfolgt diese Beendigung nicht zur Unzeit. Der Monatspreis für den laufenden Kalendermonat bleibt geschuldet; Vorauszahlungen für spätere volle Kalendermonate werden nach Verrechnung mit offenen Beträgen zurückerstattet. clever hr kann ausserdem künftige Leistungen von einer Vorauszahlung für bis zu drei Monate oder einer Sicherheit abhängig machen, wenn der Kunde in Verzug war oder begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bestehen.
4.12 Anrechnung, Vorbehalt und Erinnerungen: Zahlungen werden zuerst an Betreibungskosten, dann an Verzugspauschale und Mahngebühren, dann an Verzugszinsen und zuletzt an die älteste offene Rechnung angerechnet. Nimmt clever hr eine verspätete Zahlung oder eine Teilzahlung an, verzichtet sie damit nicht auf Verzugszins, Verzugspauschale oder Mahngebühren; dieser Vorbehalt gilt für jede Annahme einer verspäteten Zahlung. Zahlungserinnerungen und Mahnungen mit einer neuen Frist verschieben weder den Verfalltag noch den Beginn des Verzugs. Eine Stundung liegt nur vor, wenn clever hr sie ausdrücklich in Textform als Stundung erklärt.
4.13 Leistungen nach Aufwand im Voraus: Auch Zusatzleistungen, zusätzliche Einrichtungsstunden, Leistungen nach Stunden und Mandate nach Ziff. 17 bezahlt der Kunde im Voraus. clever hr stellt dafür vor Arbeitsbeginn einen Vorschuss in Höhe der freigegebenen oder geschätzten Stunden in Rechnung, bei laufenden Mandaten jeweils für einen Kalendermonat. Arbeiten über den Vorschuss hinaus beginnt clever hr erst nach Freigabe und Zahlung einer Aufstockung; ist ein Mehraufwand ausnahmsweise ohne Aufstockung angefallen, ist er mit der Abrechnung zu bezahlen. clever hr rechnet den tatsächlichen Aufwand ab; ein nicht verbrauchter Vorschuss wird mit der nächsten Rechnung verrechnet oder bei Vertragsende zurückerstattet. Auslagen Dritter können nachträglich verrechnet werden. Die Abrechnung nach Aufwand ist keine anteilige Berechnung eines Monatspreises.
4.14 Betreibung und Rechtsverfolgung: Die Kosten einer Betreibung trägt der Kunde nach Art. 68 SchKG. Die Kosten einer notwendigen Rechtsverfolgung ausserhalb des Betreibungsverfahrens, insbesondere vorprozessuale Anwaltskosten, ersetzt der Kunde, soweit sie nicht durch eine Parteientschädigung gedeckt sind und das Gesetz dies zulässt. Die Kosten einer Vertretung vor den Betreibungs- und Konkursämtern werden nicht überbunden (Art. 27 Abs. 2 SchKG).
5. Arbeitsergebnisse und Immaterialgüterrechte
5.1 Ergebnisse für den Kunden: Arbeitsergebnisse, die clever hr auftragsgemäss für den Kunden erstellt und die naturgemäss dem Kunden zustehen (insbesondere Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse, Verträge und Personaldokumente), gehen mit vollständiger Bezahlung der dafür geschuldeten Vergütung in das Eigentum bzw. die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des Kunden über. Die Daten des Kunden, insbesondere die Personendaten seiner Mitarbeitenden und Bewerbenden, stehen dem Kunden unabhängig von der Bezahlung zu; an ihnen übt clever hr kein Zurückbehaltungsrecht aus (Ziff. 16.10 und AVV).
5.2 Methoden und Werkzeuge von clever hr: An eigenen Methoden, Vorlagen, Prozessen, Checklisten, Software, KI-gestützten Werkzeugen und sonstigem vorbestehendem oder allgemein verwendbarem Know-how von clever hr verbleiben sämtliche Rechte ausschliesslich bei clever hr. Der Kunde erhält daran ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Umfang, der zur Nutzung der Dienstleistungen erforderlich ist.
5.3 clever hr ist berechtigt, das im Rahmen der Leistungserbringung erworbene allgemeine Wissen und die Erfahrung auch für andere Kunden zu nutzen, soweit dadurch keine Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten verletzt werden.
6. Einsatz künstlicher Intelligenz
6.1 clever hr setzt zur Effizienzsteigerung KI-gestützte Werkzeuge ein, etwa bei der Erstellung von Zeugnisentwürfen, bei administrativen Aufgaben und, im Recruiting nach Ziff. 17, bei Suche und Sichtung im System und im Namen des Kunden. Der Einsatz erfolgt stets unter menschlicher Kontrolle; finale Ergebnisse werden vor Übergabe durch clever hr geprüft. Den Entscheid über eine Einstellung trifft allein der Kunde.
6.2 clever hr trifft angemessene Massnahmen, damit personenbezogene Daten nur datenschutzkonform und nicht zum unkontrollierten Training Dritter verwendet werden. Automatisierte Einzelentscheidungen, die für betroffene Personen mit einer Rechtsfolge verbunden sind oder sie erheblich beeinträchtigen (Art. 21 DSG), werden nicht ohne menschliche Prüfung getroffen.
7. Prüfung und Beanstandung
7.1 Soweit clever hr ein abgrenzbares Arbeitsergebnis übergibt (z. B. einen Lohnlauf), prüft der Kunde dieses unverzüglich nach Erhalt. Beanstandungen sind innert angemessener Frist, spätestens innert zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt, in Textform (einschliesslich E-Mail) mitzuteilen.
7.2 Bei laufenden Dienstleistungen ohne abgrenzbares Arbeitsergebnis gilt eine Beanstandung als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Kenntnis des Mangels erfolgt. Eine förmliche Abnahme findet nicht statt.
8. Gewährleistung
8.1 clever hr gewährleistet, dass die Dienstleistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt und fachgerecht erbracht werden. Bei Aufträgen wird kein bestimmter Erfolg geschuldet.
8.2 Weist ein übergebenes Arbeitsergebnis einen von clever hr zu vertretenden Mangel auf, behebt clever hr diesen innert angemessener Frist durch Nachbesserung (z. B. Korrektur einer fehlerhaften Abrechnung). Gelingt die Nachbesserung trotz angemessener Nachfrist nicht, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
8.3 Die Gewährleistung entfällt, soweit ein Mangel auf unvollständige oder unrichtige Angaben des Kunden, mangelhafte Mitwirkung oder nachträgliche Veränderungen durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen ist.
9. Haftung
9.1 clever hr haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden.
9.2 Im Übrigen haftet clever hr nur für direkte Schäden, die dem Kunden nachweislich durch eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Leistung entstanden sind.
9.3 Diese Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, je Schadensereignis begrenzt auf die Vergütung, die für die betroffene Leistung in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis geschuldet war, höchstens jedoch auf CHF 10'000; besteht der Vertrag weniger lang, zählt die bis zum Schadensereignis geschuldete Vergütung. Für alle Schadensereignisse eines Kalenderjahres ist die Haftung insgesamt auf CHF 50'000 begrenzt. Mehrere Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadensereignis. Massgebend ist der Zeitpunkt der schadensverursachenden Pflichtverletzung, nicht derjenige ihrer Entdeckung.
9.4 Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden – insbesondere entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Regressansprüche Dritter, Bussen und Nachzahlungen aus verspätet oder fehlerhaft abgewickelter Payroll, soweit nicht von clever hr grob verschuldet – ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Löhne, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, die der Kunde ohnehin schuldet, sind kein von clever hr verursachter Schaden, auch wenn sie erst nachträglich eingefordert werden. Unberührt bleibt die alleinige Lohnverantwortung des Kunden gemäss Ziff. 3.5.
9.5 Für beigezogene Hilfspersonen haftet clever hr wie für eigenes Handeln. Im Übrigen ist jede weitergehende Haftung ausgeschlossen.
9.6 Freistellung: Der Kunde stellt clever hr, ihre Organe, Mitarbeitenden und Hilfspersonen frei von Ansprüchen Dritter, insbesondere von Mitarbeitenden, Bewerbenden, Sozialversicherungen und Behörden, sowie von Nachforderungen, Schadenersatz und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, die daraus entstehen, dass (a) Angaben, Unterlagen oder Weisungen des Kunden unrichtig, unvollständig oder rechtswidrig sind, (b) der Kunde seine Pflichten als Arbeitgeber, Lohnverantwortlicher oder datenschutzrechtlich Verantwortlicher verletzt oder (c) der Kunde gegen Ziff. 18 verstösst. Die Freistellung gilt nicht, soweit clever hr den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. clever hr informiert den Kunden über geltend gemachte Ansprüche, soweit dies rechtlich zulässig ist, und anerkennt sie nicht ohne seine Zustimmung, ausser dies ist zur Abwendung eines grösseren Schadens nötig. Bussen und Strafen gegen clever hr oder ihre Mitarbeitenden sind nur erfasst, soweit ihre Überwälzung rechtlich zulässig ist.
10. Geheimhaltung und Referenz
10.1 Jede Partei behält sämtliche vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim und verwendet sie ausschliesslich zur Vertragserfüllung. Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
10.2 Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich bereits bekannt, allgemein zugänglich oder rechtmässig von Dritten erlangt wurden. Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht ihren Mitarbeitenden und beigezogenen Dritten.
10.3 clever hr darf den Kunden nur mit dessen vorgängiger Zustimmung als Referenz (Name/Logo) nennen.
10.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit eine Partei gesetzlich, behördlich oder gerichtlich zur Offenlegung verpflichtet ist oder sich unter Berufsgeheimnis rechtlich beraten lässt, und nicht für Beweissicherung und Meldungen nach Ziff. 18.7 und 18.8.
11. Datenschutz und Auftragsbearbeitung
11.1 Rollenverteilung: Bearbeitet clever hr im Rahmen der Dienstleistungen (insbesondere Payroll, HR-Administration und Recruiting nach Ziff. 17) personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, handelt clever hr als Auftragsbearbeiterin im Sinne von Art. 9 DSG; der Kunde bleibt Verantwortlicher. Daten von Bewerbenden im Recruiting liegen im System des Kunden.
11.2 Die Parteien schliessen hierfür einen separaten AVV als integrierenden Bestandteil des Einzelvertrags. Er regelt insbesondere Gegenstand und Zweck der Bearbeitung, Kategorien betroffener Personen und Daten, technische und organisatorische Massnahmen, Unterauftragsbearbeiter, Bearbeitungen im Ausland, die Mitwirkung bei Betroffenenrechten, Meldungen von Datensicherheitsverletzungen sowie Rückgabe oder Löschung der Daten bei Vertragsende. Für Fragen der Datenbearbeitung geht der AVV dem Einzelvertrag und diesen AGB vor.
11.3 clever hr bearbeitet die Daten des Kunden ausschliesslich gemäss dessen dokumentierten Weisungen und im Rahmen der Leistungserbringung; rechtswidrige Weisungen führt clever hr nicht aus (Ziff. 18). Eine Bekanntgabe ins Ausland erfolgt nur, wenn ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist (z. B. anerkannte Staaten oder geeignete Garantien). Die Staaten der Europäischen Union gelten als Staaten mit angemessenem Datenschutz (Art. 16 Abs. 1 DSG, Anhang 1 DSV).
11.4 Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm übermittelten Daten rechtmässig erhoben wurden und clever hr diese rechtmässig bearbeiten darf.
11.5 Stellt der Kunde für die Leistungserbringung ein eigenes Software- oder Datensystem bereit, erfolgen die vereinbarten Bearbeitungsvorgänge innerhalb dieses Systems und nach den im Einzelvertrag und im AVV festgelegten Zugriffs- und Sicherheitsvorgaben. Auswahl und Betrieb des Systems sowie die Beauftragung des Systemanbieters liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. clever hr ist für den eigenen Zugriff und die Einhaltung der Weisungen verantwortlich.
11.6 Stellt der Kunde kein eigenes System bereit, richtet sich der Einsatz einer durch clever hr bereitgestellten oder beauftragten Softwarelösung nach dem Einzelvertrag und dem AVV. Softwarekosten, Unterauftragsbearbeiter und Datenbearbeitungsorte sind vor Beginn der Leistungserbringung schriftlich zu vereinbaren. Für das clever hr Portal gilt zusätzlich Ziff. 16.
12. Laufzeit, Kündigung und Beendigung
12.1 Laufende Dienstleistungen (Abo/Dauerschuldverhältnis): Verträge über laufende Leistungen (z. B. Payroll, HR-Administration, Recruiting-Abo) gelten, soweit nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit und können von jeder Partei ordentlich unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Für das clever hr Portal gilt Ziff. 16.13. Das jederzeitige Beendigungsrecht nach Ziff. 12.5 bleibt vorbehalten. Vorauszahlungen für volle Kalendermonate nach dem Vertragsende werden zurückerstattet; ein begonnener Kalendermonat wird nicht anteilig erstattet (Ziff. 4.3).
12.2 Projekt-/Einzelleistungen: Verträge über zeitlich begrenzte Einzelleistungen (z. B. einzelnes Outplacement-Mandat, Recruiting auf Stundenbasis) enden mit vollständiger Erbringung der Leistung.
12.3 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei einer erheblichen Vertragsverletzung, die trotz Aufforderung nicht innert 30 Tagen behoben wird, sowie bei Konkurs, Nachlassstundung oder fruchtloser Pfändung der anderen Partei. Für clever hr gelten zusätzlich Ziff. 4.11 (Zahlungsverzug) und Ziff. 18.5 (Rechtskonformität).
12.4 Kündigungen bedürfen der Textform. Bei Beendigung gibt clever hr dem Kunden dessen Daten und Arbeitsergebnisse in einem gängigen Format heraus und löscht die beim Anbieter verbleibenden Daten nach Massgabe des AVV und der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten; Ziff. 18.7 bleibt vorbehalten.
12.5 Jederzeitige Beendigung und Entschädigung: Soweit ein Vertragsverhältnis als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren ist, kann jede Partei es nach Art. 404 Abs. 1 OR jederzeit beenden; dieses Recht bleibt unberührt. clever hr plant Personal und Kapazität für jeden Kalendermonat im Voraus und erbringt Lohnläufe und HR-Arbeiten in Monatszyklen. Beendet der Kunde den Vertrag mit Wirkung vor dem Ende eines Kalendermonats, ohne dass clever hr ihm dazu einen sachlich vertretbaren Grund gegeben hat, erfolgt die Beendigung zur Unzeit. Der Kunde schuldet dann als pauschale Entschädigung den Monatspreis für den laufenden Kalendermonat; ein dafür bereits bezahlter Monatspreis wird nicht zurückerstattet (Konventionalstrafe nach Art. 160 ff. OR). Einen höheren Schaden nach Art. 404 Abs. 2 OR kann clever hr nachweisen. Eine Vergütung für die Zeit nach dem Beendigungstermin, insbesondere für eine nicht eingehaltene Kündigungsfrist, ist nicht geschuldet; Ziff. 18.5 bleibt vorbehalten. Hat clever hr den Anlass zur Beendigung gegeben oder beendet clever hr den Vertrag, ohne dass der Kunde ihr dazu Anlass gegeben hat, erstattet clever hr den Teil des Monatspreises, der auf nicht mehr erbrachte Leistungen entfällt. Vorauszahlungen für volle Kalendermonate nach dem Beendigungstermin werden in jedem Fall zurückerstattet.
13. Höhere Gewalt
13.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruht (z. B. Naturereignisse, Epidemien/Pandemien, behördliche Anordnungen, längerfristiger Ausfall öffentlicher Infrastruktur). Die Erfüllungsfristen verschieben sich entsprechend. Die Zahlungspflicht des Kunden für bereits erbrachte Leistungen bleibt bestehen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Die Parteien sind voneinander unabhängig. Durch den Vertrag wird kein Arbeits-, Gesellschafts-, Joint-Venture- oder Agenturverhältnis begründet.
14.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; elektronische Signaturen sind gleichgestellt. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig.
14.3 Änderung der AGB: clever hr kann diese AGB für die Zukunft anpassen. Sie teilt dem Kunden Änderungen mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mit und hebt die geänderten Stellen hervor. Änderungen von Preisen, Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen, Haftung, Laufzeit oder Beendigungsfolgen zum Nachteil des Kunden gelten für einen bestehenden Vertrag nur, wenn der Kunde ihnen ausdrücklich zustimmt, zum Beispiel durch Unterzeichnung eines Nachtrags; Schweigen oder die weitere Nutzung der Leistungen gilt dafür nicht als Zustimmung. Ohne diese Zustimmung gilt für ihn die bisherige Fassung weiter, und jede Partei kann den Vertrag nach den bisherigen Regeln ordentlich kündigen. Andere Änderungen gelten als angenommen, wenn der Kunde nicht bis zum Inkrafttreten in Textform widerspricht; widerspricht er, gilt die bisherige Fassung weiter, und jede Partei kann den Vertrag auf das Inkrafttreten hin kündigen. Änderungen, die zwingendes Recht oder behördliche Vorgaben umsetzen, gelten im zwingend vorgeschriebenen Umfang ab Inkrafttreten.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine gültige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
14.5 Abwerbeverbot: Während der Vertragsdauer und während zwölf Monaten nach Vertragsende wirbt der Kunde keine Mitarbeitenden von clever hr ab, die in den zwölf Monaten davor für ihn tätig waren, und stellt sie weder direkt noch über Dritte an. Verletzt der Kunde diese Pflicht, schuldet er je betroffene Person eine Konventionalstrafe von CHF 10'000; ein höherer Schaden bleibt vorbehalten. Zulässig ist die Anstellung einer Person, die sich von sich aus auf eine allgemeine Ausschreibung bewirbt. Die Regel gilt nicht für Kandidatinnen und Kandidaten, die clever hr im Auftrag des Kunden anspricht, und nicht, soweit Art. 22 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) entgegensteht.
14.6 Mitteilungen: Rechnungen, Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Ankündigungen nach diesen AGB stellt clever hr per E-Mail an die vom Kunden angegebene Rechnungs- oder Kontaktadresse zu. Der Kunde meldet Änderungen dieser Adressen unverzüglich.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
15.1 Auf den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Zürich.
15.2 Erfüllungsort und Spezialdomizil: Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Zürich. Hat der Kunde keinen Sitz in der Schweiz, wählt er für alle Zahlungspflichten aus dem Vertrag ausdrücklich Spezialdomizil in Zürich im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG.
16. Besondere Bedingungen clever hr Portal
16.1 Geltung und Vorrang: Diese Ziffer gilt, wenn der Einzelvertrag das clever hr Portal («Portal», gemanagtes eigenes HR-System) umfasst. Sie ergänzt die Ziff. 1–15 und geht ihnen für das Portal vor. Der Einzelvertrag geht dieser Ziffer vor; für Fragen der Datenbearbeitung gilt Ziff. 2.5.
16.2 Leistung: clever hr richtet für den Kunden das clever hr Portal ein und betreibt es auf einem Server, der ausschliesslich für den Kunden bereitsteht. Die Einrichtung umfasst insbesondere die Bereitstellung des Servers, die Installation, die Grundkonfiguration mit Schweizer Vorlagen und die Web-App für Mitarbeitende. Mitarbeitende nutzen das Portal im Browser; eine App aus einem App Store ist nicht Vertragsbestandteil. Der konkrete Funktionsumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag.
16.3 Betrieb ausschliesslich durch clever hr: clever hr betreibt, überwacht, sichert und wartet das Portal. Der Kunde erhält persönliche Logins mit Einblick in das System im vereinbarten Umfang. Es wird keine Software an den Kunden überlassen oder bei ihm installiert, und der Kunde erhält keinen Zugang zu Server, Datenbank oder Systemverwaltung. Die vereinbarten Payroll- und HR-Leistungen erbringt clever hr in diesem System nach den Ziff. 1–15.
16.4 Updates und Wartungsfenster: clever hr spielt regelmässig, in der Regel monatlich, aktuelle Versionen sowie Sicherheitsupdates ein; dringende Sicherheitsupdates auch kurzfristig. Geplante Wartungsarbeiten mit spürbarer Unterbrechung führt clever hr nach Möglichkeit ausserhalb der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag, 08.00 bis 18.00 Uhr) durch und kündigt sie mindestens drei Arbeitstage im Voraus in Textform an, ausser bei dringenden Sicherheitsmassnahmen. Updates können Funktionen und Darstellung verändern; clever hr informiert den Kunden vorab, wenn eine vereinbarte Funktion wesentlich eingeschränkt wird.
16.5 Verfügbarkeit und Störungen: clever hr strebt eine hohe Verfügbarkeit an. Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Angekündigte Wartungsfenster, Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden sowie Störungen ausserhalb des Einflussbereichs von clever hr (z. B. allgemeine Internet- oder Stromausfälle, höhere Gewalt) gelten nicht als Ausfall. Störungen meldet der Kunde an office@clever-hr.ch oder telefonisch; clever hr behebt sie an Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ohne Zürcher Feiertage) mit einer ihrer Schwere angemessenen Priorität.
16.6 Datensicherung: clever hr sichert die Daten des Portals regelmässig, in der Regel täglich, verschlüsselt und getrennt vom Server und prüft die Wiederherstellbarkeit in angemessenen Abständen. Die Datensicherung dient der Wiederherstellung des Systems. Für seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bleibt der Kunde verantwortlich; clever hr stellt ihm dafür den Datenexport nach Ziff. 16.10 zur Verfügung.
16.7 Standort: Der Kunde wählt im Einzelvertrag, ob der Server in der Schweiz oder in einem Staat der Europäischen Union betrieben wird. Ein Wechsel des Serverlandes erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden. Der persönliche Upload-Link für Firmenkunden legt Unterlagen unabhängig von dieser Serverwahl vorübergehend im clever hr Portal bei netcup in Österreich ab; die Einzelheiten regelt der AVV. Die Datensicherungen liegen immer verschlüsselt in der Europäischen Union (Cloudflare R2, EU-Jurisdiktion), auch bei einem Server in der Schweiz. Die Bekanntgabe in die Europäische Union stützt sich auf Art. 16 Abs. 1 DSG, weil die Staaten der Europäischen Union einen angemessenen Datenschutz gewährleisten; eine zusätzliche Zustimmung ist dafür nicht erforderlich. Eine weitergehende Bekanntgabe ins Ausland richtet sich nach Art. 16 ff. DSG und dem AVV.
16.8 Mitwirkung des Kunden: Der Kunde benennt eine verantwortliche Ansprechperson für das Portal, beantragt die Logins und Berechtigungen seiner Nutzerinnen und Nutzer bei clever hr und meldet Austritte unverzüglich. Er hält Zugangsdaten geheim, nutzt die angebotene Zwei-Faktor-Anmeldung und meldet den Verdacht auf Missbrauch sofort. Er informiert seine Mitarbeitenden über die Nutzung des Portals und die damit verbundene Bearbeitung ihrer Personendaten. Sicherheits- oder Lasttests am Portal sind nur mit vorgängiger Zustimmung von clever hr zulässig. clever hr darf einzelne Zugänge vorübergehend sperren, wenn eine Sicherheitsgefahr oder ein Missbrauch droht, und informiert den Kunden unverzüglich.
16.9 Nutzungsrecht und Software: Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrags ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht, das Portal für eigene Zwecke durch die berechtigten Nutzerinnen und Nutzer zu verwenden. Eigentum und Rechte an der Software, an Konfigurationen, Vorlagen und Betriebswerkzeugen verbleiben bei clever hr bzw. den jeweiligen Rechteinhabern; ein Anspruch auf Herausgabe von Software, Quellcode oder Serverabbildern besteht nicht. Das Portal verwendet unter anderem Open-Source-Komponenten Dritter, die ihren jeweiligen Lizenzbedingungen unterstehen; Rechte, die dem Kunden daraus zwingend zustehen, bleiben vorbehalten. clever hr darf Komponenten ersetzen, sofern der vereinbarte Funktionsumfang im Wesentlichen erhalten bleibt.
16.10 Daten des Kunden, Export und Löschung: Die im Portal gespeicherten Daten stehen dem Kunden zu; clever hr bearbeitet sie ausschliesslich zur Vertragserfüllung. Bei Vertragsende erhält der Kunde einen vollständigen Export seiner Daten in gängigen, maschinenlesbaren Formaten (z. B. CSV oder XLSX für Datensätze, Dateien im Originalformat); der Export ist im Preis inbegriffen und wird innert 30 Tagen nach Vertragsende bereitgestellt. Nach Bestätigung des Empfangs durch den Kunden, spätestens 60 Tage nach Vertragsende, löscht clever hr die Daten auf dem Server und in den Datensicherungen und bestätigt die Löschung in Textform; vorbehalten bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten von clever hr und abweichende Weisungen im AVV. An den Daten des Kunden übt clever hr kein Zurückbehaltungsrecht aus.
16.11 Auftragsbearbeitung: Für die Personendaten im Portal ist clever hr Auftragsbearbeiterin im Sinne von Art. 9 DSG; Ziff. 11 und der separate AVV gelten. Als Unterauftragsbearbeiter setzt clever hr insbesondere den Anbieter des Portalservers im gewählten Land, netcup GmbH für den Upload-Eingang im clever hr Portal in Österreich, Cloudflare R2 als Speicherort der Datensicherungen in der Europäischen Union und einen Dienst für den Versand von Systemnachrichten ein; die Liste ergibt sich aus dem AVV. Den Beizug neuer Unterauftragsbearbeiter teilt clever hr vorgängig mit; der Kunde kann aus wichtigem Grund widersprechen. Verletzungen der Datensicherheit meldet clever hr dem Kunden so rasch als möglich (Art. 24 Abs. 3 DSG).
16.12 Beaufsichtigte Kunden: Unterliegt der Kunde einer staatlichen Aufsicht (z. B. durch die FINMA) und gilt der Bezug des Portals oder der HR-Leistungen als Auslagerung im aufsichtsrechtlichen Sinn, vereinbaren die Parteien auf Wunsch des Kunden in einer separaten Vereinbarung insbesondere Informations-, Auskunfts- und Prüfrechte des Kunden, seiner Prüfgesellschaft und der Aufsichtsbehörde, Vorgaben zu Standort und Zugriff, zur Weiterverlagerung sowie zur Notfall- und Ausstiegsplanung. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird nach Vereinbarung vergütet. Ob der Bezug aufsichtsrechtlich zulässig ist, beurteilt der Kunde.
16.13 Vergütung, Laufzeit und Kündigung: Die einmaligen Beträge (Einrichtung clever hr Portal sowie Einrichtungspauschale HR-Administration und Payroll gemäss Ziff. 4.8) sind mit der ersten Rechnung nach Ziff. 4.4 im Voraus zu bezahlen; clever hr beginnt die Einrichtung nach Zahlungseingang. Die monatlichen Pauschalen (Laufende IT-Systempauschale und HR-Software-Betriebspauschale) werden ab dem Kalendermonat der offiziellen Einführung verrechnet, deren Datum die Parteien gemeinsam in Textform festlegen, und nach Ziff. 4.2 bis 4.5 im Voraus in Rechnung gestellt; für den Monat der Einführung gilt der volle Monatspreis (Ziff. 4.3). Für das Portal gilt eine Mindestlaufzeit von drei Monaten ab der offiziellen Einführung. Danach kann es von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, erstmals auf das Ende der Mindestlaufzeit; Ziff. 12.5 und 16.14 bleiben vorbehalten. Für Payroll und HR-Administration gelten der Einzelvertrag und Ziff. 12.1; endet nur das Portal, erbringt clever hr diese Leistungen nach Ziff. 11.5 oder 11.6 weiter.
16.14 Verhältnis zu Art. 404 OR: Soweit das Recht zur jederzeitigen Beendigung nach Art. 404 Abs. 1 OR zwingend gilt, bleibt es vorbehalten (Ziff. 12.5). Eine vorzeitige Beendigung begründet keine Pflicht zur Zahlung von Vergütung für Kalendermonate nach dem Beendigungstermin; für den laufenden Kalendermonat gilt Ziff. 12.5. Erfolgt die Beendigung zur Unzeit, ersetzt die beendende Partei den dadurch verursachten Schaden nach Art. 404 Abs. 2 OR; dazu gehören insbesondere nachweislich nicht mehr abwendbare Kosten, die clever hr für den Server des Kunden bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin gegenüber dem Server-Anbieter schuldet; die Entschädigung nach Ziff. 12.5 wird darauf angerechnet. Bereits erbrachte Einrichtungsleistungen werden nicht zurückerstattet (Ziff. 4.8); Vorauszahlungen für volle Kalendermonate nach dem Beendigungstermin werden zurückerstattet.
16.15 Haftung und Zahlungsverzug: Es gilt Ziff. 9. Bei Datenverlust haftet clever hr, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nur für den Aufwand, die Daten aus der letzten ordnungsgemässen Datensicherung wiederherzustellen. Bei Zahlungsverzug gelten Ziff. 4.6 und 4.9 bis 4.12; nach der Ankündigung nach Ziff. 4.10 darf clever hr den Zugang auf Lesezugriff beschränken. Der Datenexport bleibt auch dann möglich.
17. Recruiting als RPO / Inhouse-Recruiting
17.1 Geltung: Diese Ziffer gilt, wenn der Einzelvertrag Recruiting, RPO oder Inhouse-Recruiting umfasst. Sie ergänzt die Ziff. 1–15 und geht ihnen für diese Leistungen vor. Der Einzelvertrag geht dieser Ziffer vor. Für die Datenbearbeitung gelten Ziff. 2.5, Ziff. 11 und der AVV.
17.2 clever hr ist keine Personalvermittlung und keine Personalberatung. Wir vermitteln keine Stellen und keine Kandidat:innen, sondern arbeiten als Recruiting-Team im Auftrag, im System und im Namen unserer Kunden.
17.3 clever hr handelt bei diesen Leistungen als Hilfsperson und Beauftragte des Kunden. Der Vertrag ist ein Auftrag nach Art. 394 ff. OR. Die Ansprache von Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt ausschliesslich im Namen und für den Kunden, nie für Dritte und nie im eigenen Namen von clever hr.
17.4 Zum Auftrag können insbesondere gehören: Bewerbermanagement im System des Kunden, Active Sourcing, Direct Sourcing, Executive Search im Auftrag des Kunden, Peak-Recruiting (zusätzliche Recruiterinnen und Recruiter für Spitzen) sowie Interviews und Selektion als Unterstützung. Suche, Shortlist und Interviews erfolgen im Namen und im System des Kunden. Den Entscheid über Einstellung und Arbeitsvertrag trifft allein der Kunde.
17.5 clever hr führt keine eigene Kandidatendatenbank und keinen Kandidatenpool und gibt Kandidatinnen und Kandidaten nicht an andere Kunden weiter. Sämtliche Daten der Bewerbenden liegen im System des Kunden. Der Kunde ist Verantwortlicher im Datenschutz, clever hr ist Auftragsbearbeiterin nach Ziff. 11 und dem AVV. Nach Ende des Mandats behält clever hr keine Kopien dieser Daten. Herausgabe und Löschung richten sich nach Ziff. 12.4, Ziff. 11.2 und dem AVV.
17.6 clever hr verlangt von Stellensuchenden kein Entgelt.
17.7 Die Vergütung ist ein Stundenhonorar nach Aufwand. Der Kunde bezahlt es nach Ziff. 4.13 im Voraus als Vorschuss; clever hr rechnet den tatsächlichen Aufwand ab. Die Vergütung ist unabhängig davon, ob und wen der Kunde einstellt. Ein Erfolgshonorar und ein Retainer mit Erfolgsanteil sind ausgeschlossen. Eine Gebühr, die an eine Einstellung geknüpft ist, wird nicht vereinbart. Für RPO-Mandate fällt keine Einrichtungspauschale nach Ziff. 4.8 an. Die Einrichtung wird nach Stunden abgerechnet.
17.8 Die Führung und die Arbeitsorganisation der Mitarbeitenden von clever hr bleiben bei clever hr, auch bei einem Einsatz vor Ort beim Kunden. clever hr ist Arbeitgeberin dieser Mitarbeitenden und führt den Stundenrapport. Der Kunde gibt die fachlichen Vorgaben zum Auftrag, insbesondere zu Profil, Prozess und Werkzeugen.
18. Rechtskonformität und Schutz vor rechtswidrigem Verhalten
18.1 Pflicht des Kunden: Der Kunde hält bei allem, was er clever hr übergibt, anweist oder mit ihren Leistungen bezweckt, das anwendbare Recht ein, insbesondere Arbeitsvertragsrecht und Arbeitsgesetz, Gleichstellungs- und Diskriminierungsrecht, Ausländerrecht, Sozialversicherungs-, Steuer- und Quellensteuerrecht, allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge, Mindestlohn- und Entsendevorschriften, Datenschutzrecht sowie das Recht gegen Schwarzarbeit und Geldwäscherei.
18.2 Keine Mitwirkung an Rechtswidrigem: clever hr wirkt an keinem Verhalten mit, das nach ihrer begründeten Einschätzung rechtswidrig ist oder Dritte täuschen soll. Sie führt insbesondere keine solchen Weisungen aus und erstellt, ändert oder versendet keine Dokumente oder Meldungen mit unwahrem Inhalt, zum Beispiel: Lohnabrechnungen, Lohnausweise, Sozialversicherungs- oder Quellensteuermeldungen mit falschen Löhnen, Arbeitszeiten oder Personen; Abrechnungen für nicht angemeldete Beschäftigung; die Behandlung von Arbeitnehmenden als Selbständige entgegen ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status; rückdatierte oder inhaltlich unwahre Verträge, Arbeitszeugnisse sowie Arbeits-, Lohn- oder Einkommensbestätigungen; Löhne oder Arbeitsbedingungen unter zwingenden Mindestvorgaben; Auswahl, Benachteiligung oder Ausschluss von Bewerbenden oder Mitarbeitenden aus diskriminierenden Gründen; Bearbeitungen von Personendaten, die der Kunde selbst nicht vornehmen dürfte. Eine Freigabe, Bestätigung oder Haftungsübernahme des Kunden macht eine rechtswidrige Weisung nicht zulässig. Eine solche Weigerung ist keine Vertragsverletzung; die Vergütungspflicht bleibt bestehen, und vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
18.3 Hinweis und Klärung: Hat clever hr konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoss, teilt sie dies dem Kunden in Textform mit, soweit dies rechtlich zulässig ist, und gibt ihm Gelegenheit, den Sachverhalt innert fünf Arbeitstagen aufzuklären oder den rechtmässigen Zustand herzustellen, soweit das Abwarten nicht unzumutbar ist. clever hr weist auf Verstösse hin, die sie bei ihrer Arbeit erkennt; eine Pflicht, den Kunden zu überwachen oder Verstösse zu untersuchen, besteht nicht.
18.4 Sistierung: Solange ein auf konkrete Anhaltspunkte gestützter Verdacht nicht ausgeräumt ist, kann clever hr die betroffenen Leistungen sofort einstellen, alle Leistungen dann, wenn das Vertrauensverhältnis nicht mehr besteht. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen, und clever hr haftet nicht für Folgen der berechtigten Sistierung; Ziff. 4.10 gilt sinngemäss. Die Sicherheit und die Herausgabe der Daten des Kunden bleiben gewährleistet. Erweist sich der Verdacht als offensichtlich unbegründet, schreibt clever hr den Monatspreis für die Dauer der Sistierung gut.
18.5 Fristlose Beendigung: Bei einem erheblichen Verstoss, bei wiederholten Verstössen, wenn der Kunde den rechtmässigen Zustand nicht innert angemessener Frist herstellt oder die nötige Klärung verweigert, oder wenn der Kunde versucht, Mitarbeitende von clever hr durch Druck, Drohung oder Vorteile zu rechtswidrigem Handeln zu bewegen, kann clever hr den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden. Die Beendigung erfolgt nicht zur Unzeit. Der Kunde schuldet die Vergütung für die erbrachten Leistungen und den Monatspreis für den laufenden Kalendermonat. Wegen der Verletzung seiner Pflicht nach Ziff. 18.1 schuldet er zusätzlich als pauschale Entschädigung den Monatspreis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nach Ziff. 12.1, höchstens für zwei Kalendermonate (Konventionalstrafe nach Art. 160 ff. OR). Einen höheren Schaden kann clever hr nachweisen.
18.6 Kosten und Freistellung: Ziff. 9.6 gilt. Der Kunde ersetzt clever hr zudem die angemessenen Kosten für Abklärungen, rechtliche Beratung, Auskünfte an Behörden und Beweissicherung, die durch seinen Verstoss entstehen.
18.7 Beweissicherung: clever hr darf Unterlagen, Weisungen und Korrespondenz, die einen Verstoss oder einen Verdacht nach Ziff. 18.3 betreffen, abweichend von Ziff. 12.4, Ziff. 16.10 und dem AVV aufbewahren, soweit und solange dies zur Wahrung oder Verteidigung eigener Rechte erforderlich ist, längstens bis zur Erledigung der Sache oder bis zum Eintritt der Verjährung. Sie beschränkt den Zugriff, schützt diese Daten wie die übrigen Kundendaten und verwendet sie zu keinem anderen Zweck.
18.8 Behörden und Meldungen: Die Geheimhaltung nach Ziff. 10 und der AVV hindern clever hr nicht, (a) gesetzliche Auskunfts-, Editions- und Meldepflichten zu erfüllen, (b) sich unter Berufsgeheimnis rechtlich beraten zu lassen und (c) bei begründetem Verdacht auf eine Straftat oder einen erheblichen Verstoss gegen Sozialversicherungs-, Steuer-, Ausländer- oder Arbeitsrecht die zuständige Behörde zu informieren, soweit dies zur Wahrung überwiegender Interessen erforderlich und rechtlich zulässig ist. clever hr gibt dabei nur die dafür nötigen Angaben bekannt und informiert den Kunden, soweit dies zulässig ist und den Zweck nicht vereitelt. Insoweit entbindet der Kunde clever hr von der vertraglichen Geheimhaltung; Rechte seiner Mitarbeitenden und anderer Dritter bleiben vorbehalten. Eine Pflicht zu Meldungen begründet diese Ziffer nicht, und clever hr setzt Meldungen nie als Druckmittel für Zahlungsforderungen ein. Ansprüche des Kunden aus einer solchen Auskunft oder Meldung sind ausgeschlossen, ausser clever hr macht vorsätzlich oder grobfahrlässig unwahre Angaben.
18.9 Vorrang: Diese Ziffer geht allen anderen Bestimmungen dieser AGB, des Einzelvertrags und des AVV vor (Ziff. 2.5).
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