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Freie Mitarbeit oder Anstellung: warum die Ausgleichskasse den Status festlegt

Vertragsunterlagen und Laptop auf einem Schreibtisch

Die Konstellation begegnet uns in fast jedem Mandat. Ein Betrieb braucht Unterstützung, für eine Festanstellung reicht das Volumen nicht, und die Person möchte ohnehin flexibel bleiben. Man einigt sich auf freie Mitarbeit. Es gibt einen Vertrag mit der Überschrift Auftrag, monatliche Rechnungen, vielleicht sogar mit Mehrwertsteuer, und beide Seiten sind zufrieden.

Aus Sicht der AHV ist damit noch nichts entschieden. Den sozialversicherungsrechtlichen Status legt die zuständige Ausgleichskasse fest, und sie beurteilt ihn nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. In der Abgrenzungs-Checkliste der SVA Zürich steht dieser Grundsatz in einem Satz: Massgebend für die Beurteilung sind ausschliesslich die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse.

Fällt die Beurteilung später anders aus als angenommen, wird es teuer, und zwar rückwirkend.

Der Status gehört zur Tätigkeit, nicht zur Person

Dieser Punkt wird am häufigsten missverstanden, und er ist zugleich der wichtigste. Die Anerkennung als selbständigerwerbend gilt für eine bestimmte Tätigkeit gegenüber einem bestimmten Auftraggeber. Die SVA Zürich formuliert es ausdrücklich: Dieselbe Person kann für die eine Tätigkeit als selbständigerwerbend und für die andere als unselbständigerwerbend eingestuft werden.

Für die Praxis folgt daraus etwas Unbequemes. Wenn Ihnen jemand eine Bestätigung der Ausgleichskasse vorlegt, belegt dieses Dokument die Selbständigkeit für die dort geprüfte Tätigkeit. Über Ihre Zusammenarbeit sagt es nichts aus. Wer als selbständiger Grafiker für zwölf Kunden arbeitet, kann für den dreizehnten Kunden, bei dem er vier Tage pro Woche im Büro sitzt, dessen Geräte nutzt und dessen Weisungen befolgt, als unselbständig gelten.

Woran die Ausgleichskasse es festmacht

Die Beurteilung dreht sich um zwei Fragen: Trägt die Person ein eigenes Unternehmerrisiko? Und ist sie in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert?

Die SVA Zürich führt dazu zwei Listen. Diese Merkmale sprechen für Selbständigkeit:

  • Betriebsstätte mit branchenüblicher Einrichtung und Maschinen
  • Bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel wie Werkzeuge, Maschinen, Nutzfahrzeuge
  • Material wird auf eigene Rechnung beschafft
  • Rechnungsstellung direkt und im eigenen Namen, mit eigenem Inkassorisiko
  • Beschäftigt eigenes Personal
  • Keine Weisungsgebundenheit, keine Rapportierungspflicht, eigene Entscheidungsbefugnisse
  • Eigene grosse Investitionen in Fahrzeuge, Maschinen oder Büroräumlichkeiten
  • Selbständige Beschaffung von Aufträgen
  • Eigene Geschäftsräumlichkeiten; ein Büro in der eigenen Wohnung genügt in der Regel nicht

Und diese sprechen für Unselbständigkeit:

  • Unterordnungsverhältnis mit erheblicher Weisungsgebundenheit in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht
  • Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, in der Regel mit zugewiesenem Arbeitsplatz
  • Pflicht, die Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, intensive Inanspruchnahme durch den Auftraggeber
  • Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, Vergütung über Provisionen
  • Arbeitsgerät und Material werden vom Auftraggeber gestellt
  • Präsenzpflicht, vorgeschriebene Arbeitszeiten, Arbeitsrapporte, persönliche Aufgabenerfüllung
  • Anspruch auf bezahlte Ferien
  • Lohnanspruch während Ausfallzeiten wie Krankheit, Militär oder Unfall
  • Periodische Entgeltleistungen wie Monats- oder Stundenlohn
  • Konkurrenzverbot, auch als Eingrenzung des Einsatzgebiets
  • Kein Inkassorisiko, jedenfalls kein grösseres als bei einem Arbeitnehmer
  • Aufträge werden zugewiesen statt selbst beschafft

Kein einzelnes Merkmal entscheidet allein. Die Kasse gewichtet das Gesamtbild, und dabei wiegen die Weisungsgebundenheit und das fehlende Unternehmerrisiko besonders schwer.

Was das Bundesgericht im Uber-Fall geklärt hat

Am 16. Februar 2023 hat das Bundesgericht in zwei Urteilen entschieden, dass Fahrerinnen und Fahrer von Uber im Sinne des AHVG unselbständig erwerbstätig sind (publiziert als BGE 149 V 57). Die Begründung ist über den Plattform-Kontext hinaus lesenswert, weil sie das Prüfmuster offenlegt: Die Gesellschaften konnten den Fahrenden umfassende Weisungen erteilen, die Einhaltung wurde über die App kontrolliert, in wesentlichen Bereichen bestand ein Subordinationsverhältnis, und die Fahrenden trugen praktisch kein wirtschaftliches Risiko.

Wer Personen über eine Plattform beschäftigt und dabei keine wesentliche und tatsächliche Entscheidungsbefugnis über die Tätigkeit belässt, begründet damit zumindest eine indirekte Unterordnung. Dasselbe Muster lässt sich auf klassische Auftragsverhältnisse übertragen: Je enger Sie steuern, kontrollieren und einbinden, desto näher liegt die Qualifikation als Anstellung.

Die Rechnung, wenn es kippt

Beiträge können bis fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres nachgefordert werden, für das sie geschuldet sind (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Betroffen ist dabei nicht nur die AHV.

Ein Beispiel: Eine Fachperson arbeitet fünf Jahre lang für CHF 90’000 pro Jahr, insgesamt CHF 450’000. Die Ausgleichskasse qualifiziert die Tätigkeit als unselbständig.

PositionSatzBetrag auf CHF 450’000
AHV, IV, EO10.6 %CHF 47’700
ALV (bis CHF 148’200 Jahreslohn)2.2 %CHF 9’900
Familienausgleichskasse (kantonal, Beispiel)1.5 %CHF 6’750
Unfallversicherung Berufsunfall (Beispiel)0.5 %CHF 2’250
Summerund CHF 66’600

Dazu kommt der Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr, der über fünf Jahre spürbar ins Gewicht fällt. Je nach Höhe und Regelmässigkeit der Bezüge stellt sich zusätzlich die Frage der beruflichen Vorsorge, was die Rechnung nochmals deutlich verändert. Und bei einer Qualifikation als Anstellung rücken arbeitsrechtliche Ansprüche in den Blick, etwa Ferien und Lohnfortzahlung.

Warum beide Hälften beim Betrieb bleiben

Bei dieser Rechnung fällt auf, dass sie den vollen Beitrag enthält, also auch die Hälfte, die üblicherweise die angestellte Person trägt. Das ist kein Versehen.

Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Wurde das über Jahre unterlassen, ist ein nachträglicher Abzug nur eingeschränkt möglich, und die Gerichte beurteilen ihn zurückhaltend, insbesondere wenn der Arbeitgeber wusste oder hätte wissen müssen, dass Abzüge vorzunehmen sind. Kommt hinzu: Ist die Zusammenarbeit beendet, gibt es keinen Lohn mehr, von dem sich etwas abziehen liesse.

In der Praxis bedeutet das, dass der Betrieb den gesamten Betrag trägt, während die betroffene Person rückwirkend AHV-Beitragsjahre und Leistungsansprüche gutgeschrieben erhält.

Sieben Konstellationen, die eine Prüfung verdienen

Aus unserer Mandatsarbeit sind das die Muster, bei denen sich ein zweiter Blick fast immer lohnt:

  1. Die Person arbeitet fast nur für Sie. Der weitaus grösste Teil ihres Einkommens stammt aus einer einzigen Quelle.
  2. Sie hat einen festen Arbeitsplatz bei Ihnen und nutzt Ihre Infrastruktur, vom Laptop bis zum Mailkonto mit Ihrer Domain.
  3. Die Arbeitszeiten sind vorgegeben oder es besteht eine faktische Präsenzpflicht.
  4. Die Vergütung ist periodisch und gleichbleibend, etwa ein monatlicher Pauschalbetrag oder ein Stundenansatz mit Rapport.
  5. Die Aufträge werden ihr zugewiesen, statt dass sie diese selbst beschafft.
  6. Es gibt ein Konkurrenzverbot oder eine Eingrenzung des Einsatzgebiets.
  7. Die Zusammenarbeit ist auf Dauer angelegt und unterscheidet sich im Alltag kaum von jener der angestellten Kolleginnen und Kollegen.

Ein häufiger Sonderfall verdient eigene Aufmerksamkeit: die frühere Angestellte, die nach der Kündigung als freie Mitarbeiterin dieselbe Arbeit weiterführt. Ändert sich am Alltag nichts, ändert sich am Status meist auch nichts.

Der Weg zu Rechtssicherheit

Die gute Nachricht: Vorab lässt sich das klären, und der Aufwand ist überschaubar.

Statusabklärung vor Vertragsschluss. Jede Ausgleichskasse führt sie durch, in der Regel über den Fragebogen für Selbständigerwerbende, ergänzt um die konkrete Konstellation. Die Kasse erlässt eine Verfügung, die sowohl der betroffenen Person als auch dem Betrieb eröffnet wird. Damit haben Sie Klarheit für genau diese Zusammenarbeit.

Den Vertrag an der Realität ausrichten. Ein Vertrag hilft, wenn er beschreibt, was tatsächlich passiert. Vereinbaren Sie ein Werk oder ein Ergebnis statt Arbeitszeit, verzichten Sie auf Weisungsrechte, die Sie nicht brauchen, und verzichten Sie auf Klauseln zu Ferien, Lohnfortzahlung und Konkurrenzverbot, die typisch für Anstellungen sind.

Die Selbständigkeit dokumentieren. Halten Sie fest, was Sie über die Auftragslage der Person wissen: weitere Auftraggeber, eigene Infrastruktur, eigenes Personal, eigener Marktauftritt. Diese Unterlagen sind Ihre Grundlage, falls die Kasse Jahre später nachfragt.

Die Alternative offen prüfen. Häufig ist eine Anstellung im Kleinpensum die einfachere Lösung, gerade weil sie kalkulierbar ist. Bis zu einem Jahreslohn von CHF 2’500 pro Arbeitgeber gilt zudem die Regelung für geringfügige Löhne, wobei für bestimmte Tätigkeiten Ausnahmen bestehen und die Abrechnung in jedem Fall vorgängig geklärt gehört.

Wie wir das im Mandat handhaben

Bei jedem neuen Payroll-Mandat gehen wir die bestehenden Auftragsverhältnisse einmal durch und markieren jene, die im Licht der Abgrenzungskriterien Fragen aufwerfen. Wo nötig, bereiten wir die Statusabklärung bei der Ausgleichskasse vor und begleiten die Korrespondenz. Das ist Teil unserer Payroll zum publizierten Fixpreis von CHF 250 pro Monat plus CHF 25 bis 40 pro Mitarbeitende, und was dabei alles dazugehört, beschreibt unser Leitfaden zum Auslagern der Lohnbuchhaltung.

Wenn Sie eine bestehende Zusammenarbeit einschätzen lassen möchten, bevor eine Arbeitgeberkontrolle sie einschätzt: Buchen Sie ein Erstgespräch. Unverbindlich.


Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand im Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich beurteilt den Status die zuständige Ausgleichskasse.

Quellen: SVA Zürich, „Selbständige Erwerbstätigkeit: Checkliste mit Abgrenzungskriterien” · Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Art. 5, 9, 14 und 16 · Bundesgericht, Urteile 9C_70/2022 und 9C_76/2022 vom 16.02.2023 (BGE 149 V 57) · Informationsstelle AHV/IV, Merkblätter 2.01 und 2.08 · Bundesamt für Sozialversicherungen, „Beträge gültig ab dem 1. Januar 2026”.

Häufige Fragen

Wer entscheidet, ob jemand selbständig oder angestellt ist?

Die zuständige AHV-Ausgleichskasse beurteilt das im Einzelfall. Massgebend sind laut der Abgrenzungs-Checkliste der SVA Zürich ausschliesslich die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse. Ein als Auftrag bezeichneter Vertrag, eine Rechnungsstellung mit Mehrwertsteuer oder ein Handelsregistereintrag genügen für sich allein nicht. Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird.

Was kostet es, wenn eine freie Mitarbeit als Anstellung qualifiziert wird?

Die Ausgleichskasse fordert die Beiträge nach, und zwar bis fünf Jahre zurück (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Betroffen sind AHV, IV und EO mit zusammen 10.6 Prozent, die ALV mit 2.2 Prozent bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200, die kantonale Familienausgleichskasse sowie die obligatorische Unfallversicherung. Dazu kommt ein Verzugszins. Bei einem Honorar von CHF 90'000 pro Jahr über fünf Jahre ergibt das rasch über CHF 65'000. Je nach Konstellation stellt sich zusätzlich die Frage der beruflichen Vorsorge.

Kann der Betrieb den Arbeitnehmeranteil zurückfordern?

In der Praxis meist nicht. Beiträge sind bei jeder Lohnzahlung abzuziehen (Art. 14 Abs. 1 AHVG); ein nachträglicher Abzug ist nur eingeschränkt möglich und wird von der Rechtsprechung zurückhaltend beurteilt, insbesondere wenn der Arbeitgeber wusste oder hätte wissen müssen, dass Abzüge vorzunehmen sind. Ist die Zusammenarbeit bereits beendet, fehlt zudem der Lohn, von dem abgezogen werden könnte. Der Betrieb trägt dann beide Hälften.

Welche Merkmale sprechen für eine selbständige Tätigkeit?

Laut der Checkliste der SVA Zürich deuten darauf hin: eine eigene Betriebsstätte mit branchenüblicher Einrichtung, bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel, Material auf eigene Rechnung, eigene Rechnungsstellung im eigenen Namen samt Inkassorisiko, beschäftigtes Personal, Freiheit von Weisungen ohne Rapportierungspflicht, eigene grosse Investitionen sowie die selbständige Beschaffung von Aufträgen. Ein Büro in der eigenen Wohnung genügt in der Regel nicht.

Welche Merkmale sprechen für eine unselbständige Tätigkeit?

Ein Unterordnungsverhältnis mit erheblicher Weisungsgebundenheit in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation samt zugewiesenem Arbeitsplatz, die Pflicht zur Bereitstellung der Arbeitskraft, Arbeitsgerät und Material vom Auftraggeber, Präsenzpflicht und vorgeschriebene Arbeitszeiten, Anspruch auf bezahlte Ferien, Lohn während Ausfallzeiten, periodische Entgeltleistungen wie Monats- oder Stundenlohn, ein Konkurrenzverbot sowie zugewiesene statt selbst beschaffte Aufträge.

Wie schafft man vorab Klarheit?

Über eine Statusabklärung bei der zuständigen Ausgleichskasse, in der Regel mit dem Fragebogen für Selbständigerwerbende, ergänzt um die konkrete Vertrags- und Auftragskonstellation. Die Kasse erlässt eine Verfügung, die Betrieb und beauftragter Person eröffnet wird. Weil der Status pro Tätigkeit und pro Auftraggeber gilt, lohnt sich diese Abklärung für jede neue Zusammenarbeit, bei der Weisungsgebundenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit im Spiel sein könnten.

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