Seit dem 24. Juli 2026 erheben die USA auf Teile der Schweizer Industrieexporte einen zusätzlichen Zoll von bis zu 12.5 Prozent. Der 15-Prozent-Rahmen vom November 2025 hatte Planungssicherheit versprochen, die Nachfrage aus den USA und aus Europa bleibt trotzdem schwach, und die Konjunkturprognosen für 2026 liegen unter einem Prozent Wachstum. In der Industrie, im Zulieferbereich und in exportnahen Dienstleistungen ist Kurzarbeit deshalb wieder ein Thema in der Geschäftsleitung.
Der Bundesrat hat darauf reagiert. Ende Mai 2026 hat er die Höchstbezugsdauer von 24 Monaten bis zum 31. Januar 2027 verlängert. Gleichzeitig steht auf den 1. Januar 2027 eine Änderung an, die viele Betriebe noch nicht auf dem Radar haben: Die Gleitzeitregel fällt. Dieser Beitrag erklärt, was für ein KMU gilt, was die Anmeldung verlangt, was Kurzarbeit den Betrieb trotz Entschädigung kostet und wo sie an ihre Grenze kommt.
Die Fristen 2026 und 2027
Gesetzlich beträgt die Höchstbezugsdauer 12 Abrechnungsperioden innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist. Der Bundesrat kann sie vorübergehend auf 24 verlängern. Das hat er im Oktober 2025 getan, mit Wirkung ab dem 1. November 2025, und Ende Mai 2026 hat er die Verlängerung bis zum 31. Januar 2027 fortgeschrieben. Ende 2026 prüft er erneut, ob die Konjunktur eine weitere Verlängerung nötig macht.
Zwei Regeln hängen daran:
- Wartefrist. Wer 24 Monate ohne Unterbruch Kurzarbeitsentschädigung bezogen hat, muss sechs Monate warten, bevor eine neue Rahmenfrist eröffnet werden kann.
- Bewilligung in Etappen. Die kantonale Amtsstelle bewilligt Kurzarbeit für höchstens drei Monate. Danach braucht es eine erneute Voranmeldung mit aktualisierten Unterlagen, etwa dem Umsatzblatt, das zeigt, wie sich die Lage verändert hat.
Was am 1. Januar 2027 wegfällt
Heute gilt: Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen zählen nicht als Mehrstunden. Sie müssen vor der Kurzarbeit nicht abgebaut werden und werden nicht an die Ausfallstunden angerechnet. Diese Ausnahme steht in Art. 46 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung, und der Bundesrat hat sie im November 2025 per 1. Januar 2027 aufgehoben. Das SECO begründet den Schritt mit Entlastung für Betriebe und Kassen.
Für die Praxis heisst das ab Januar: Jede Plusstunde auf dem Gleitzeitkonto ist eine Mehrstunde. Mehrstunden, die in den sechs Monaten vor der Kurzarbeit geleistet wurden, werden von den Ausfallstunden abgezogen. Ein Betrieb, der im Frühling 2027 Kurzarbeit einführt und dessen Mitarbeitende im Schnitt 15 Plusstunden tragen, verliert diese 15 Stunden pro Person an anrechenbarem Ausfall. Wer Kurzarbeit für 2027 erwägt, baut die Gleitzeitsaldi deshalb noch 2026 ab, solange die Ausnahme gilt.
Die Voraussetzungen, kurz
Kurzarbeitsentschädigung gibt es für einen Arbeitsausfall, der wirtschaftlich bedingt, vorübergehend und unvermeidbar ist. Auftragsrückgang wegen Zöllen, Konjunktur oder Währung zählt. Saisonale Schwankungen, normales Betriebsrisiko und strukturelle Probleme zählen nicht.
| Voraussetzung | Regel |
|---|---|
| Umfang | mindestens 10 Prozent der Soll-Arbeitsstunden des Betriebs oder der Abteilung je Abrechnungsperiode |
| Zustimmung | jede betroffene Person stimmt zu; wer ablehnt, erhält den vollen Lohn |
| Voranmeldung | spätestens 10 Tage vor Beginn bei der kantonalen Amtsstelle, via eServices oder Formular 10040 |
| Zeiterfassung | betriebliche Arbeitszeitkontrolle mit täglich geleisteten Stunden inklusive Mehrstunden, pro Person |
| Abrechnung | innert 3 Monaten nach Ende jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse; verspätete Ansprüche erlöschen |
Die Abrechnungsperiode ist in der Regel der Kalendermonat. Die Voranmeldung geht an den Kanton, in dem der Betrieb liegt. Wird sie nicht via eServices eingereicht, kommt das Formular per Post oder verschlüsselter Mail.
Keinen Anspruch haben Lernende, Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis, Mitarbeitende im AHV-Referenzalter, Temporärangestellte und Personen, die als Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsleitung die Entscheide des Betriebs massgeblich beeinflussen, samt ihren mitarbeitenden Ehepartnern. In einem KMU ist das häufig genau die Ebene, die den Auftragsrückgang am direktesten spürt.
Die Zeiterfassung ist der Punkt, an dem die meisten Abrechnungen scheitern. Die Kasse verlangt für jede Person die täglich geleisteten Stunden, die Ausfallstunden und die Mehrstunden. Eine Excel-Liste, die nachträglich erstellt wird, genügt in der Regel nicht. Wer keine verlässliche Arbeitszeitkontrolle hat, richtet sie vor der Voranmeldung ein, sonst bleibt die Entschädigung aus.
Was der Betrieb bezahlt und was die Kasse erstattet
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls, gerechnet auf dem vertraglichen Lohn samt regelmässigen Zulagen und bis zu einem versicherten Verdienst von CHF 12'350 pro Monat (CHF 148'200 pro Jahr). Der Betrieb schiesst die Entschädigung vor und zahlt sie am ordentlichen Zahltag aus, die Kasse erstattet sie nach der Abrechnung.
Drei Posten bleiben beim Betrieb:
- Ein Karenztag pro Abrechnungsperiode. Vom anrechenbaren Arbeitsausfall trägt der Betrieb einen vollen Arbeitstag pro Person selbst.
- Die Sozialversicherungsbeiträge auf 100 Prozent des Lohns. AHV/IV/EO, ALV, Unfallversicherung, Familienausgleichskasse und berufliche Vorsorge laufen weiter, als wäre voll gearbeitet worden. Der Betrieb darf die vollen Arbeitnehmeranteile vom Lohn abziehen. Die Arbeitgeberanteile an AHV/IV/EO und ALV für die Ausfallzeit erstattet die Arbeitslosenkasse zurück; die Anteile an BVG, UVG und Familienzulagen bleiben beim Betrieb.
- Die Differenz auf 100 Prozent, falls der Betrieb den Mitarbeitenden freiwillig mehr als 80 Prozent des Verdienstausfalls zahlt.
Rechenbeispiel
Eine Mitarbeitende mit CHF 6'000 Monatslohn und 160 Sollstunden arbeitet in einem Monat 80 Stunden. Der Arbeitsausfall beträgt 50 Prozent, der Verdienstausfall CHF 3'000.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Lohn für die geleisteten 80 Stunden | CHF 3'000 |
| 80 Prozent des Verdienstausfalls, an die Mitarbeitende ausbezahlt | CHF 2'400 |
| Bruttolohn im Kurzarbeitsmonat | CHF 5'400 |
| Karenztag (8 Stunden zu CHF 37.50), nicht anrechenbar | CHF 300 |
| Erstattung der Kasse: 80 Prozent von CHF 2'700 anrechenbarem Ausfall | CHF 2'160 |
| Lohnkosten des Betriebs nach Erstattung | CHF 3'240 |
Dazu kommen die Arbeitgeberbeiträge auf CHF 6'000, von denen die Kasse den Anteil an AHV/IV/EO und ALV auf den CHF 2'700 Ausfall zurückerstattet. Statt CHF 6'000 Lohnkosten trägt der Betrieb in diesem Monat also rund CHF 3'240 plus die nicht erstatteten Nebenkosten. Über 20 Mitarbeitende und sechs Monate ist das der Unterschied zwischen Überbrücken und Abbauen.
Der Ablauf in fünf Schritten
- Lage dokumentieren. Auftragseingang, Umsatz und Auslastung der letzten Monate im Vergleich zum Vorjahr, mit Belegen. Das Umsatzblatt der Kantone zeigt, welche Form erwartet wird.
- Mitarbeitende informieren und Zustimmung einholen. Schriftlich, pro Person, mit Umfang und voraussichtlicher Dauer. Die Zustimmung ist Voraussetzung, und das Gespräch entscheidet über die Stimmung der nächsten Monate.
- Voranmeldung einreichen. 10 Tage vor Beginn, via eServices, mit Organigramm bei mehreren Abteilungen. Die Bewilligung gilt drei Monate.
- Zeit erfassen und monatlich abrechnen. Geleistete Stunden, Ausfallstunden, Mehrstunden pro Person, Antrag mit den Formularen der Kasse innert drei Monaten.
- Nach drei Monaten neu beurteilen. Hat sich die Lage verbessert, läuft Kurzarbeit aus. Hat sie sich verfestigt, stellt sich die Frage aus dem nächsten Abschnitt.
Wo Kurzarbeit an ihre Grenze kommt
Kurzarbeit ist für einen Einbruch gebaut, der wieder vorbeigeht. Sie erhält Arbeitsplätze, Wissen und die Fähigkeit, bei anziehender Nachfrage sofort zu liefern. Fällt die Nachfrage dauerhaft weg, weil ein Markt verloren ist oder ein Produkt abgelöst wird, verschiebt Kurzarbeit die Entscheidung und verteuert sie: 24 Monate Karenztage und Nebenkosten, danach ein Abbau, der ohnehin nötig war.
Drei Fragen helfen bei der Einordnung. Erstens: Gibt es einen konkreten Zeitpunkt, an dem die Aufträge zurückkommen, und einen Grund dafür? Zweitens: Reicht der Arbeitsausfall über die 24 Monate hinaus? Drittens: Betrifft der Rückgang eine Abteilung, deren Leistung der Betrieb künftig nicht mehr braucht?
Wer zweimal mit Ja antwortet, plant den Abbau besser jetzt und sauber. Ab zehn Kündigungen in 30 Tagen gelten in einem Betrieb ab 21 Mitarbeitenden die Regeln der Massenentlassung mit Konsultation vor dem Entscheid, wie unser Beitrag zum Stellenabbau im KMU zeigt. Und für die Betroffenen ist ein Outplacement die Begleitung, die aus einer Kündigung einen geordneten Übergang macht.
Fazit
Bis zum 31. Januar 2027 stehen 24 Monate Kurzarbeit zur Verfügung, und ab dem 1. Januar 2027 zählt jede Gleitzeitstunde. Wer die Voranmeldung sauber aufsetzt, die Zeiterfassung im Griff hat und den Karenztag einrechnet, überbrückt einen Einbruch zu einem Bruchteil der Lohnkosten. Wer erkennt, dass der Einbruch bleibt, spart sich die 24 Monate und führt den Abbau geordnet.
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Häufige Fragen
Wie lange kann ein Betrieb 2026 und 2027 Kurzarbeitsentschädigung beziehen?
Gesetzlich sind es 12 Abrechnungsperioden innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist. Der Bundesrat hat diese Dauer auf 24 Monate erhöht und die Regelung Ende Mai 2026 bis zum 31. Januar 2027 verlängert. Ende 2026 prüft er, ob eine weitere Verlängerung nötig ist. Nach 24 Monaten ununterbrochenem Bezug gilt eine Wartefrist von sechs Monaten.
Was ändert sich am 1. Januar 2027 bei der Gleitzeit?
Bis Ende 2026 bleiben Gleitzeitsaldi bis 20 Plusstunden bei der Kurzarbeit neutral, sie müssen also nicht vorher abgebaut werden. Mit der Aufhebung von Art. 46 Abs. 2 AVIV per 1. Januar 2027 gelten auch diese Stunden als Mehrstunden. Sie reduzieren die anrechenbaren Ausfallstunden, solange sie nicht kompensiert sind.
Wer ist von der Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen?
Keinen Anspruch haben Lernende, Mitarbeitende in einem gekündigten Arbeitsverhältnis, Personen im Referenzalter der AHV, Temporärangestellte sowie Personen, die als Inhaber, Gesellschafter oder Mitglied der Geschäftsleitung die Entscheide des Betriebs massgeblich beeinflussen können, samt ihren mitarbeitenden Ehepartnern. Wer der Kurzarbeit nicht zustimmt, erhält den vollen Lohn weiter.
Was kostet Kurzarbeit den Betrieb trotzdem?
Den Karenztag pro Abrechnungsperiode, die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf 100 Prozent des Lohns, wobei die Arbeitslosenkasse die Arbeitgeberanteile an AHV/IV/EO und ALV für die Ausfallzeit zurückerstattet, sowie den Aufwand für Voranmeldung, Zeiterfassung und monatliche Abrechnung. Für eine Mitarbeitende mit CHF 6'000 Lohn und halbem Arbeitsausfall bleiben dem Betrieb rund CHF 3'240 Lohnkosten statt CHF 6'000.
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